Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 152 Ausscheiden von Betrieben
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/152#abs-1 (1) Geht von mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers, für die eine gemeinsame Betriebskrankenkasse besteht, ein Betrieb auf einen anderen Arbeitgeber über, kann jeder beteiligte Arbeitgeber das Ausscheiden des übergegangenen Betriebes aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/152#abs-2 (2) Besteht für mehrere Betriebe verschiedener Arbeitgeber eine gemeinsame Betriebskrankenkasse, kann jeder beteiligte Arbeitgeber beantragen, mit seinem Betrieb aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse auszuscheiden. Satz 1 gilt nicht für gemeinsame Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/152#abs-3 (3) Über den Antrag auf Ausscheiden des Betriebes aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 152 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.02.2013 – 4 Sa 1583/12 und 4 Sa 1717/12, 4 Sa 1583/12, 4 Sa 1717/12Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.02.2013 – 4 Sa 1584/12 und 4 Sa 1712/12, 4 Sa 1584/12, 4 Sa 1712/12Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 – 25 Sa 1258/12 25 Sa 1396/12, 25 Sa 1258/12, 25 Sa 1396/12Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 – 25 Sa 1257/12 25 Sa 1395/12, 25 Sa 1257/12, 25 Sa 1395/12Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.08.2012 – 25 Sa 331/12 25 Sa 472/12, 25 Sa 331/12, 25 Sa 472/12Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 27.07.2012 – 22 Sa 531/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.11.2017 – 8 C 17/16Insolvenzsicherungsbeitragspflicht geschlossener BetriebskrankenkasseZitiert von 2
- BAG, 15.10.2013 – 9 AZR 688/12Zitiert von 8
- BAG, 15.10.2013 – 9 AZR 666/12Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 152 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 580)
BGBl. 2020 I S. 580
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.